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Information der Bundesregierung vom 06.12.2021

Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. Sie sind am 24. November 2021 in Kraft getreten. Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber). Demnach muss, wer das Betriebsgelände betreten will, einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Die Daten dürfen jedoch nic...