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Information der Bundesregierung vom 06.12.2021

Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen. Sie sind am 24. November 2021 in Kraft getreten.


Die weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind bis zum 19. März 2022 befristet. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Am Arbeitsplatz gilt 3G (für Beschäftigte und Arbeitgeber). Demnach muss, wer das Betriebsgelände betreten will, einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.

Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren.

Zusätzliche Testpflichten gelten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Reha-Einrichtungen, Pflegeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie gelten auch für Geimpfte und Genesene, allerdings sehen die Regelungen für diese Personen eine geringere Testhäufigkeit vor(Wiederholung der Testung höchstens zweimal pro Kalenderwoche). Auch dürfen geimpfte Beschäftigte die erforderlichen Testungen durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen. Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Testpflichten überwachen und regelmäßig dokumentieren.

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen finden Sie unter dem folgenden Internetlink: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/weiterhin-schutz-und-unterstuetzung.html

Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr gilt 3G für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten. Die Nachweispflichten sollen stichprobenartig kontrolliert werden.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss den Nachweis über einen negativen Corona-Test (kein Selbsttest!) mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Des Weiteren können die Bundesländer landesrechtliche Regelungen treffen.
Diese landesrechtlichen Regelungen beinhalten:

-Abstandsgebote im öffentlichen Raum
-Kontaktbeschränkungen
-Maskenpflichten
-Pflicht zu Hygienekonzepten
-3G- und 2G-Regelungen sowie 3 GPlus (Test)- und 2GPlus (Test)-Regelungen
-Teilnehmerbeschränkungen
-Auflagen für insbesondere Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen
-Anordnung der Kontaktdatenverarbeitung zum Unterbrechen von Infektionsketten

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/ifsg-aend.html
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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